Entscheidung des BGH zur Frage der Notwendigkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung.

BGH Urt. v. 23.02.2005, Az. VIII ZR 100/04

Leitsatz: Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

Hinweis: Die vom BGH erwähnten gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind in § 281 Abs. 2 BGB geregelt. Danach ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Eine weitere Regelung findet sich in § 440 BGB, wonach außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB und des § 323 Abs. 2 BGB es der Fristsetzung auch dann nicht bedarf, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, und wonach eine Nachbesserung nach dem erfolglosen weiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Kaufrecht: BGH Urt. v. 23.02.2005, Az. VIII ZR 100/04