Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß

Beschluss OLG Hamm, Az. 4 RBs 91/16, vom 10.05.2016

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eine Entscheidung des Amtsgerichts Höxter bestätigt, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit festgestellt und eine Geldbuße von 300,00 € statt der Regelgeldbuße von 100,00 € verhängt hatte.

Laut OLG Hamm handelt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Es seivon dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.

Wer also innerorts statt 50 km/h mit 70 km/h oder schneller unterwegs ist, riskiert ein empfindliches Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls sogar ein Fahrverbot.

Was viele nicht wissen, ist, dass, wenn das Gericht auf ein vorsätzliches Verhalten erkennt, die Rechtsschutzversicherung in der Regel nachträglich den Deckungsschutz verweigert, da sie bei Vorsatztaten leistungsfrei wird. Wenn man dann bereits ein teures Verfahren eventuell mit einem Sachverständigengutachten zum Messverfahren hinter sich hat, sieht man sich zusätzlich zum Bußgeld auch noch Verfahrenskosten gegenüber, die schnell vierstellig werden können.

Verkehrsordnungswidrigkeit – Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß